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Ehevertrag &
Scheidungsfolgenvereinbarung
in Oldenburg

Klare Vereinbarungen schützen beide Seiten – vor der Ehe, während der Ehe und bei der Scheidung. Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Oldenburg erklärt alle Möglichkeiten.

Warum ein Ehevertrag kein Zeichen von Misstrauen ist

Viele Paare scheuen den Ehevertrag, weil er sich für sie wie eine Vorbereitung auf das Scheitern anfühlt. Dabei ist das Gegenteil der Fall: Ein gut gemachter Ehevertrag schafft Klarheit und Vertrauen. Er hält fest, was beide Partner als fair empfinden – in einem Moment, in dem sie sich nahe sind und offen miteinander sprechen können. Im Streitfall – wenn Emotionen hochkochen – hat man dann eine verlässliche, gemeinsam gefundene Grundlage.

Besonders sinnvoll ist ein Ehevertrag in folgenden Situationen:

  • Selbstständige und Unternehmer: Ohne Ehevertrag kann bei der Scheidung das Betriebsvermögen in den Zugewinnausgleich fallen – mit erheblichen finanziellen Folgen.
  • Immobilieneigentum: Wenn einer der Partner eine Immobilie in die Ehe mitbringt oder erbt, kann der Schutz dieser Immobilie vertraglich geregelt werden.
  • Erhebliche Einkommensunterschiede: Wenn absehbar ist, dass ein Partner deutlich mehr verdienen wird.
  • Wiederheirat mit Kindern: Schutz der Kinder aus der ersten Ehe durch klare Regelung des Vermögens.
  • Berufliche Aufopferung: Wenn ein Partner die Karriere für Familie und Kinder zurückstellt, sollte das vertraglich abgesichert sein.

Der gesetzliche Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder behält sein eigenes Vermögen, aber bei der Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) beider Ehegatten verglichen und hälftig geteilt.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung, angepasst an die Inflation). Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz aus.

Beispiel Zugewinnausgleich

Partner A: Anfangsvermögen 10.000 €, Endvermögen 150.000 € → Zugewinn: 140.000 €
Partner B: Anfangsvermögen 5.000 €, Endvermögen 25.000 € → Zugewinn: 20.000 €

Differenz: 140.000 − 20.000 = 120.000 € → Partner B erhält 60.000 € Zugewinnausgleich.

Schenkungen und Erbschaften sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen – sie erhöhen das Anfangsvermögen und fallen daher nicht in den Ausgleich.

Alternativen zur Zugewinngemeinschaft

Im Ehevertrag können die Eheleute einen anderen Güterstand vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren:

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich bei der Scheidung. Jeder behält, was ihm gehört. Diese Lösung ist einfach und klar, hat aber einen Nachteil: Da keine Anwartschaften auf den Zugewinn entstehen, fällt bei der Scheidung kein Ausgleich an – auch dann nicht, wenn ein Partner die Karriere zugunsten der Familie aufgegeben hat.

Steuerlich ist die Gütertrennung für Ehegatten nachteilig: Im Erbfall entfällt der erhöhte Erbschaftsteuerfreibetrag des Zugewinnausgleichs.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die häufigste Lösung für Unternehmer und gut verdienende Paare: die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen – etwa:

  • Betriebsvermögen und Unternehmensanteile
  • Bereits bei Eheschließung vorhandene Immobilien
  • Erbschaften und Schenkungen während der Ehe

Der Vorteil: Die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft bleiben erhalten; gleichzeitig wird das geschäftliche Vermögen geschützt.

Unterhalt und Versorgungsausgleich im Ehevertrag

Neben dem Güterstand können im Ehevertrag auch der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich geregelt werden.

Unterhaltsverzicht

Ein vollständiger Unterhaltsverzicht ist möglich, aber nur dann wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist. Bei kurzen, kinderlosen Ehen, in denen beide Partner beruflich selbstständig sind, ist ein Unterhaltsverzicht in der Regel unproblematisch. Bei Ehen mit Kindern oder wenn absehbar ist, dass ein Partner die Karriere für die Familie opfern wird, sieht die Rechtsprechung einen vollständigen Verzicht kritisch.

Versorgungsausgleich ausschließen

Der Versorgungsausgleich – die Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften – kann im Ehevertrag vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden. Das ist sinnvoll, wenn beide Partner ähnliche Rentenanwartschaften haben oder wenn eigene Rentenvorsorge (z. B. Betriebsrente, Lebensversicherung) getroffen wurde. Der Ausschluss bedarf der notariellen Beurkundung.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Während der Ehevertrag präventiv wirkt, regelt die Scheidungsfolgenvereinbarung die konkreten Folgen einer bereits eingetretenen oder bevorstehenden Scheidung. Sie kann geschlossen werden:

  • Während des Trennungsjahres
  • Im Laufe des Scheidungsverfahrens
  • Auch nach der Scheidung (z. B. zur nachträglichen Regelung des Zugewinnausgleichs)

Typische Inhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung:

  • Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung / wer zieht aus?
  • Aufteilung des Hausrats
  • Zugewinnausgleich: Höhe und Zahlungsmodalitäten
  • Nachehelicher Unterhalt: Höhe, Dauer, ggf. Verzicht
  • Übertragung von Immobilien oder Kreditübernahme
  • Regelungen zum gemeinsamen Unternehmen

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist oft günstiger und schneller als ein jahrelanger Rechtsstreit. Sie muss notariell beurkundet werden, soweit sie Immobilien, den Versorgungsausgleich oder den Unterhalt betrifft.

Inhaltskontrolle: Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Nicht jeder Ehevertrag hält einer gerichtlichen Prüfung stand. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzentscheidungen festgelegt, dass Eheverträge einer Inhaltskontrolle unterliegen: Sittenwidrige Verträge (§ 138 BGB), die einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligen, sind nichtig oder können von Gerichten korrigiert werden.

Besonders riskant sind:

  • Vollständiger Ausschluss aller Scheidungsfolgen bei langen Ehen mit Kindern
  • Verzicht auf Betreuungsunterhalt, obwohl Kinder geplant sind
  • Verträge, die unter erheblichem Druck oder kurz vor der Hochzeit unterschrieben wurden

Wir gestalten Eheverträge so, dass sie rechtssicher und ausgewogen sind – und damit auch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten.

Häufige Fragen zu Ehevertrag & Scheidungsfolgenvereinbarung

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar in Oldenburg?

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (meist das gemeinsame Vermögen). Bei einem Geschäftswert von 50.000 € fallen ca. 400–600 € Notargebühren an; bei 200.000 € sind es ca. 900–1.200 €. Hinzu kommen unsere Anwaltshonorare für die Vorbereitung und Beratung. Im Vergleich zu den Kosten einer streitigen Scheidung ist der Ehevertrag fast immer die günstigere Lösung.

Kann ein Ehevertrag nachträglich geändert werden?

Ja. Eheverträge können jederzeit einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden – ebenfalls durch notarielle Beurkundung. Wir empfehlen, bestehende Eheverträge bei wesentlichen Veränderungen (Geburt eines Kindes, Immobilienkauf, Unternehmensgründung, deutliche Einkommensveränderung) zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Gilt ein Ehevertrag auch, wenn wir ins Ausland ziehen?

Das ist von der konkreten Situation abhängig. Innerhalb der EU gelten seit 2019 einheitliche Regeln (EU-Güterrechtsverordnung). Bei Umzug in ein Nicht-EU-Land kann das fremde Recht den Ehevertrag einschränken. Wir klären dies im Einzelfall und gestalten den Vertrag so, dass er auch bei internationalem Bezug standhält.

Wir haben keinen Ehevertrag – können wir noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen?

Ja, absolut. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist die wichtigste Alternative zum Ehevertrag – sie wird nach der Trennung oder während des Scheidungsverfahrens geschlossen. Sie regelt alle offenen Punkte einvernehmlich und ist in der Regel deutlich günstiger als ein gerichtlich ausgetragener Streit über Zugewinn, Unterhalt und Immobilien.

Brauchen beide Partner einen eigenen Anwalt für den Ehevertrag?

Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die notarielle Beurkundung. Wir empfehlen jedoch, dass beide Partner anwaltlich beraten werden – auch wenn ein Anwalt beide berät (was möglich ist, solange kein Interessenkonflikt besteht). So stellen Sie sicher, dass der Vertrag ausgewogen ist und einer späteren Inhaltskontrolle standhält.

Ehevertrag rechtssicher gestalten – in Oldenburg

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