Überblick: Welche Unterhaltsarten gibt es?
Das deutsche Familienrecht kennt verschiedene Unterhaltsarten, die jeweils eigene Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen haben:
- Kindesunterhalt – Unterhalt für minderjährige (und unter bestimmten Voraussetzungen volljährige) Kinder
- Trennungsunterhalt – Unterhalt während des Trennungsjahres, bis die Scheidung rechtskräftig ist
- Nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt) – Unterhalt nach der Scheidung
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den der nicht betreuende Elternteil an das Kind zahlen muss. Er dient dazu, dem Kind einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die Unterhaltspflicht besteht für minderjährige Kinder uneingeschränkt; für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium in der Regel bis zum Abschluss.
Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Grundlage der Berechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge) und laufende Kreditraten für notwendige Anschaffungen abgezogen. Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen – die Grundlage für die Tabelle.
| Nettoeinkommen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre |
|---|---|---|---|
| bis 2.100 € | 480 € | 551 € | 645 € |
| 2.101–2.500 € | 506 € | 581 € | 680 € |
| 2.501–2.900 € | 532 € | 611 € | 715 € |
| 2.901–3.300 € | 572 € | 657 € | 769 € |
| 3.301–3.700 € | 612 € | 703 € | 823 € |
| 3.701–4.100 € | 654 € | 751 € | 879 € |
* Richtwerte nach Düsseldorfer Tabelle 2025 (Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergelds). Individuelle Abweichungen möglich.
Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag
Vom Tabellenbetrag (Bedarf) wird die Hälfte des Kindergelds abgezogen. Das Kindergeld beträgt 2025 monatlich 255 € pro Kind; die Hälfte (127,50 €) reduziert den Zahlbetrag. Beispiel: Tabellenbetrag 532 € − 127,50 € = Zahlbetrag 404,50 €.
Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
Der Unterhaltspflichtige muss nur zahlen, soweit er leistungsfähig ist. Der Selbstbehalt schützt ihn davor, selbst in finanzielle Not zu geraten:
- Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 €
- Nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger: 1.200 €
- Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 €
Fiktives Einkommen
Wer gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig ist, trifft eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wer arbeitlos ist oder unter seinen Möglichkeiten verdient, obwohl eine zumutbare Stelle erreichbar wäre, dem rechnen die Gerichte ein sogenanntes fiktives Einkommen an. Das bedeutet: Auch wer aktuell wenig oder nichts verdient, kann zur Unterhaltszahlung verpflichtet sein.
Trennungsunterhalt
Sobald die Eheleute getrennt leben – auch schon innerhalb des Trennungsjahres – kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen. Zweck ist die vorläufige Sicherung des während der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandards.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Der Trennungsunterhalt wird nach der sogenannten Halbteilungsmethode berechnet: Beide Ehegatten sollen nach Zahlung des Unterhalts über ein annähernd gleiches bereinigtes Einkommen verfügen. Grundformel:
Trennungsunterhalt = (Einkommen A − Einkommen B) × 3/7
Der Faktor 3/7 berücksichtigt, dass der Unterhaltspflichtige einen Erwerbsanreiz behält.
Beispiel: Partner A verdient 3.500 € netto, Partner B 1.000 € netto. Trennungsunterhalt = (3.500 − 1.000) × 3/7 = ca. 1.071 € monatlich.
Vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Ehegatten (1.600 € für Erwerbstätige) wird dabei ausgegangen. Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung: Jeder geschiedene Ehegatte soll für sich selbst sorgen. Nachehelicher Ehegattenunterhalt ist deshalb die Ausnahme und wird nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen gewährt:
Unterhaltsarten nach der Scheidung
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Der Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, hat Anspruch auf Unterhalt, solange und soweit eine Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung nicht zumutbar ist. Kinder bis 3 Jahren: voller Unterhaltsanspruch. Danach: stufenweise Ausweitung der Erwerbsobliegenheit abhängig von Kindesalter, Betreuungsangebot (Kita Oldenburg) und individuellen Umständen.
- Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): Ist ein Ehegatte bei oder nach der Scheidung wegen seines Alters nicht mehr erwerbsfähig.
- Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB): Bei dauerhafter Erkrankung oder Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit ausschließt.
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB): Wenn das eigene Einkommen erheblich unter dem des Ex-Partners liegt und die Differenz auf ehelichen Lebensumständen beruht.
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Wenn eine Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Ehe unterbrochen oder nicht aufgenommen wurde.
Begrenzung und Befristung
Nachehelicher Unterhalt ist zeitlich begrenzt und kann bei langen Ehen oder besonderen Umständen (z. B. sehr lange Ehezeit, Aufgabe des Berufs) verlängert werden. Er entfällt automatisch bei Wiederverheiratung des Unterhaltsempfängers oder bei Aufnahme einer festen Lebensgemeinschaft.
Der Mangelfall
Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltspflichten zu erfüllen und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall wird das verfügbare Einkommen nach einer gesetzlichen Rangfolge verteilt:
- Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige (bis 21, im Haushalt eines Elternteils, Schüler)
- Betreuungsunterhalt für Ehegatten
- Sonstige Ehegatten und frühere Ehegatten
- Volljährige Kinder (ohne Privilegierung)
- Eltern und andere Verwandte
Minderjährige Kinder stehen immer an erster Stelle. Im Mangelfall können ältere Unterhaltsberechtigte leer ausgehen.
Unterhaltstitel und Vollstreckung
Zahlt der Unterhaltspflichtige freiwillig, ist alles unkompliziert. Zahlt er nicht, braucht man einen vollstreckbaren Titel – entweder eine notariell beurkundete Unterhaltsverpflichtung oder ein gerichtliches Urteil. Mit dem Titel kann direkt beim Arbeitgeber (Lohnpfändung) oder bei Banken (Kontopfändung) vollstreckt werden. Wir beschaffen den Titel schnell und setzen Ihren Unterhaltsanspruch durch.
Häufige Fragen zum Unterhalt in Oldenburg
Wie berechne ich meinen Kindesunterhalt konkret?
Ausgangspunkt ist das bereinigte Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Davon wird der Selbstbehalt (1.450 €) abgezogen. Der verbleibende Betrag deckt die Unterhaltspflicht. Der konkrete Betrag richtet sich nach Alter des Kindes und Einkommensstufe laut Düsseldorfer Tabelle. Wir berechnen Ihren Fall kostenlos in der Erstberatung.
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich selbst kaum Geld habe?
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet: Sie müssen alles Zumutbare tun, um Geld zu verdienen – Vollzeitstelle annehmen, auch einen nicht idealen Job. Das Gericht rechnet Ihnen ggf. ein fiktives Einkommen an. Lediglich der Selbstbehalt (1.450 € für Erwerbstätige) bleibt Ihnen in jedem Fall.
Kann Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden?
Nein – Unterhalt kann grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung (Mahnung oder Klage) verlangt werden. Für die Vergangenheit gibt es nur dann Unterhalt, wenn der Pflichtige trotz konkreter Kenntnis böswillig nicht gezahlt hat. Wenden Sie sich daher so früh wie möglich schriftlich an den Unterhaltspflichtigen.
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige ins Ausland geht?
Unterhaltsansprüche können auch gegen im Ausland lebende Personen vollstreckt werden – innerhalb der EU über die Europäische Unterhaltsverordnung, in anderen Ländern über bilaterale Abkommen. Das Verfahren ist aufwendiger, aber möglich. Wir unterstützen Sie auch in grenzüberschreitenden Fällen.
Wann endet der Kindesunterhalt?
Der Kindesunterhalt endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das volljährige Kind aber noch in der ersten Berufsausbildung oder im Studium, besteht die Unterhaltspflicht fort – unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ausbildungsabschluss. Das Kind muss die Ausbildung zielstrebig betreiben; längere Unterbrechungen können den Anspruch beenden.
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